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Bislang gilt für Krankenkassen nur das europäische Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, wenn sie etwa von ihrem Recht Gebrauch machen, mit einzelnen Arzneimittelherstellern Rabattverträge abzuschließen. Seine Einhaltung wird von den Versicherungsaufsichten überwacht. Bei Rechtsstreitigkeiten sind die Sozialgerichte zuständig. Künftig soll auch das allgemeine Wettbewerbsrecht für Kassen gelten. Dessen Einhaltung soll dann das Bundeskartellamt kontrollieren. Für Klagen gegen Verstöße der Kassen sind nicht mehr die Sozialgerichte zuständig, sondern die Kartellsenate.
Die AOK sieht sich besonders negativ betroffen, da ihre Praxis, die Rabattverträge für alle Ortskrankenkassen der Länder von einer AOK aushandeln zu lassen, künftig als wettbewerbswidriges Kartell verboten werden könnte. Ähnliches gilt für Verhandlungsgemeinschaften, mit der kleine Betriebskrankenkassen bisher mit dem Segen des Gesetzgebers ihre Verhandlungsmacht gebündelt haben.










